Kulturverein JOKE e.V.

General terms and conditions of

Kulturverein JOKE e.V.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Endkunden des Veranstalters (Stand: 1. Oktober 2026)

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen Kulturverein JOKE e.V., Ingolstädter Straße 15, 85072 Eichstätt („Veranstalter“) und dem Erwerber („Endkunde“) von Zutritts-, Teilnahme-, Eintritts- oder Besuchsberechtigungen bzw. Reservationen und Gutscheinen hierfür oder ähnlichen bzw. damit verbundenen Rechten („Tickets“) oder sonstigen Angeboten, Produkten und Services (bspw. Merchandise) (zusammen „Angebote“), die der Veranstalter über von Höme betriebene Services vertreibt. Als Endkunden im hier verstandenen Sinn gelten auch Personen, welche Tickets oder andere Angebote nicht direkt vom Veranstalter erworben haben, aber zur Teilnahme an einer Veranstaltung berechtigt sind (bspw. durch Sekundärerwerb, sofern zulässig).

1.2 Sämtliche Kommunikation an den Veranstalter ist zu richten an:

Kulturverein JOKE e.V. Ingolstädter Straße 15 85072 Eichstätt

1.3 Die Höme - Für Festivals GmbH, c/o Bildau & Bussmann GmbH, Gerichtstrasse 23, 13347 Deutschland („Höme“) stellt dem Veranstalter eine Technologieplattform und weitere Dienstleistungen („Höme-Services“) für den Vertrieb von Tickets und anderen Angeboten sowie die Abwicklung der damit verbundenen Transaktionen bereit. Höme ist weder Veranstalter noch Ticketbroker. Im Bestellprozess handelt Höme ausschließlich im Namen und als Vertreterin des Veranstalters. Bei der Stornoversicherung „Flexschutz“ (siehe dazu nachstehende Ziffer 7) ist Höme Versicherungsnehmerin und Gruppenkopf der Gruppenversicherung mit Tryg Forsikring A/S, Niederlassung Tryg Deutschland, Am Sandtorkai 23/24, 20457 Hamburg („TRYG“). Der Veranstalter ist weder Versicherer noch Versicherungsvermittler und berät nicht zu Versicherungsprodukten oder Schadenfällen. Maßgeblich sind die Angaben im Buchungsprozess sowie die bereitgestellten Versicherungsunterlagen.

2. Vertragsschluss mit dem Veranstalter, Ticketabwicklung durch Höme

2.1 Mit erfolgreichem Abschluss eines Kaufvorganges über Tickets oder sonstige Angebote kommt ausschließlich ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Endkunden zustande. Der Veranstalter wird bei der Bestell- und Zahlungsabwicklung durch Höme unterstützt. Der Ticketvertrieb, die Tickets selbst oder andere Angebote werden daher mit Zusätzen wie „powered by Höme“ und/oder mit von Höme betriebenen Diensten wie „infield“ gekennzeichnet und unter diesen Plattformen von Höme für den Veranstalter angeboten. Zwischen dem Endkunden und Höme kommen keine Kauf-, Dienstleistungs- oder sonstigen Verträge über den Erwerb von Tickets und die Veranstaltung oder damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen zustande.

2.2 Es besteht kein Anspruch des Endkunden auf Vertragsschluss mit einem Veranstalter. Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass der Veranstalter den Vertragsabschluss von der Annahme weiterer Bedingungen, Datenschutzerklärungen, Widerrufsbelehrungen und weiterer Vertragsbestandteile durch den Endkunden sowie von weiteren Beschränkungen (bspw. maximale Anzahl Tickets für eine Veranstaltung) abhängig machen kann. Der Veranstalter und Höme (im Auftrag als Vertreterin des Veranstalters) sind berechtigt, den Abschluss von Kaufvorgängen mit einem Endkunden ohne Angabe von Gründen zu verweigern bzw. abzulehnen.

2.3 Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass der Gesamtkaufpreis eines Kaufvorganges allein vom Veranstalter festgelegt bzw. geändert werden kann und ggf. den auf einem Ticket oder im Ticketshop ausgewiesenen Ticketpreis übersteigen kann. Der Gesamtkaufpreis berechnet sich aus dem ausgewiesenen Ticketpreis unter Hinzurechnung allfälliger Gebühren und Steuern. Der vom Endkunden zu bezahlende Gesamtkaufpreis wird dem Endkunden vor dem Abschluss des Bestellprozesses kommuniziert. Die Zahlung des Gesamtkaufpreises kann ausschließlich über die von Höme (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) jeweils zur Verfügung gestellten Bezahlverfahren erfolgen.

2.4 Der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Endkunde erfolgt erst mit der entsprechenden Bestätigung an den Endkunden durch Höme (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) (bspw. durch Zusendung der Transaktionsbestätigung bzw. Zuteilung und anschließender Übersendung eines Tickets mit entsprechender Ticket-ID). Das Durchlaufen des Bestellprozesses allein stellt keinen Vertragsabschluss dar und berechtigt den Endkunden nicht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.

2.5 Tritt der Fall ein, dass aufgrund von technischen Problemen Ticketkontingente (sowohl das Gesamtkontingent der Veranstaltung als auch Kontingente einzelner Ticketkategorien) überschritten wurden, informiert der Veranstalter oder Höme (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) den Endkunden hierüber. Der Veranstalter oder Höme (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) kann entsprechende Tickets unter Rückzahlung des entsprechenden Gesamtkaufpreises stornieren.

3. Form der Tickets

3.1 Sofern nichts Abweichendes durch den Veranstalter oder Höme (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) kommuniziert wird, erhält der Endkunde von Höme (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) eine automatische E-Mail zur Bestellbestätigung und eine weitere E-Mail mit einem Link zu den erworbenen Tickets für die entsprechende Veranstaltung. Die zur Verfügung gestellte Form der Tickets hängt davon ab, welche Eintritts- und Zulassungsmodalitäten der Veranstalter für eine jeweilige Veranstaltung nutzt, und wird dem Endkunden mitgeteilt (bspw. Herunterladen und Ausdrucken, digitale Wallet, infield App Wallet etc.). Zur Teilnahme an einer Veranstaltung muss das Ticket in der mitgeteilten Form vorgewiesen werden. Die Vorweisung der E-Mail zur Bestellbestätigung allein (ohne Vorweisung des Tickets in der jeweils korrekten Form) berechtigt nicht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.

3.2 Sofern vom Veranstalter vorgesehen, hat der Endkunde die Möglichkeit, ausgedruckte und versendete Tickets gegen eine Gebühr zu bestellen („Hardtickets“).

3.3 Der Endkunde ist verpflichtet, ein Ticket nach Übergabe oder Zugang auf seine Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung, Veranstaltungsort und andere wesentliche Merkmale zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen nach Übergabe oder Zugang des Tickets an den Veranstalter oder Höme (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) zu erfolgen.

3.4 Die Übertragung des Eigentums an Tickets bzw. aus diesen abgeleiteten Rechten an den Endkunden erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Gesamtkaufpreises bzw. dem Ausgleich aller offenen Forderungen.

3.5 Im Rahmen des Kaufvorganges hat der Endkunde wahrheitsgemäße, vollständige und korrekte Angaben zu machen. Der Veranstalter oder Höme (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) sind dazu berechtigt, die Angaben des Endkunden durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen (bspw. Bonitätsauskunft).

4. Bezahlung über Zahlungsdienstleister „STRIPE“

4.1 Die Zahlung des Endkunden wird ausschließlich über den externen Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland (nachfolgend „STRIPE“) und dessen Zahlungssystem STRIPE Checkout (einsehbar unter: https://stripe.com/de/legal/consumer) unter Geltung der Datenschutzrichtlinie von STRIPE abgewickelt (einsehbar unter: www.stripe.com/de/privacy). Der Endkunde kann zwischen verschiedenen Zahlungsmitteln wie Kreditkarte (Visa, Mastercard, American Express, Discover, Diners Club, China UnionPay), Apple Pay, Google Pay, PayPal, Giropay etc. wählen. Änderungen, Ergänzungen sowie der Wegfall bestimmter Zahlungsmittel bleiben ausdrücklich vorbehalten.

4.2 Soweit der Zahlungsdienst „PayPal“ angeboten wird, erfolgt die Zahlungsabwicklung über PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg, wobei sich PayPal hierzu auch der Dienste dritter Zahlungsdienstleister bedienen kann.

4.3 Für Zahlungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters, der alleiniger Zahlungsempfänger ist. Weder der Veranstalter noch Höme nehmen Zahlungen des Endkunden entgegen.

5. Rechte und Pflichten

5.1 Der Veranstalter informiert den Endkunden über die wesentlichen Merkmale der Veranstaltung oder des sonstigen Angebots, insbesondere über Inhalt, Ort, Zeit, Preis einschließlich Gebühren und Steuern, Teilnahmevoraussetzungen, Zugangsregelungen sowie gegebenenfalls Barrierefreiheit, Sitzplatz, Hausordnung und sonstige wesentliche Einschränkungen. Höme kann diese Informationen im Namen des Veranstalters bereitstellen.

5.2 Die im Buchungsprozess für das konkrete Ticket oder Angebot bereitgestellten Informationen und Bedingungen werden Bestandteil des Vertrags, soweit sie für den Vertragsschluss und die Durchführung der Veranstaltung oder des Angebots gelten.

5.3 Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Endkunden zu prüfen, ob er die zur Teilnahme erforderlichen Voraussetzungen, Bedingungen, Bestimmungen und Regelungen erfüllen kann bzw. will. Der Veranstalter kann bei Nichterfüllung bzw. Nichtbeachtung die Teilnahme bzw. den Besuch an einer Veranstaltung verweigern bzw. beenden.

5.4 Besteht ein Verdacht auf Missbrauch oder auf einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, diese AGB oder andere Bestimmungen oder Auflagen des Veranstalters (bspw. durch betrügerische, illegale oder treuwidrige Aktivitäten) oder auf entsprechende Umgehungen oder Umgehungsversuche, kann der Veranstalter oder Höme (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) vor oder während einer Veranstaltung die Gültigkeit eines Tickets entschädigungslos widerrufen und dem Endkunden das Recht auf Teilnahme an einer Veranstaltung verweigern bzw. ihn von der Veranstaltung verweisen.

5.5 Beschädigungen, das Abhandenkommen oder Pfändungen von Tickets sind dem Veranstalter und Höme durch den Endkunden unverzüglich mitzuteilen. Verliert der Endkunde ein Hardticket oder kommt dieses in seinem Verantwortungsbereich abhanden, sind der Veranstalter oder Höme nicht zur Ersatzbeschaffung verpflichtet.

5.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Gültigkeit eines Tickets auf die jeweilige Veranstaltung (insbesondere in örtlicher und zeitlicher Hinsicht) und ggf. den jeweiligen Sitzplatz bzw. die Sitzeinheit oder die entsprechende Ticketkategorie beschränkt. Nach Durchführung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit.

5.7 Für Inhalt, Durchführung, Änderung, Abbruch, Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung sowie die hierzu bereitgestellten Informationen ist der Veranstalter verantwortlich. Höme ist nicht verpflichtet, die Angaben des Veranstalters oder dessen Erfüllung der Pflichten gegenüber Endkunden zu prüfen oder zu überwachen. Hiervon unberührt bleiben eigene Pflichtverletzungen von Höme bei der Durchführung der Gruppenversicherung oder der Vermittlung von Versicherungsprodukten sowie die Verantwortlichkeit von TRYG als Versicherer. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5.8 Der Endkunde nimmt ferner zur Kenntnis, dass Höme keine Garantie für eine ununterbrochene Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der Höme-Services bietet. Für Verzögerungen oder Fehler in der Übertragung, Speicherausfälle und damit verbundene Einschränkungen der Höme-Services übernimmt Höme keine Haftung. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Zuge von Wartungsarbeiten zu vorübergehenden Unterbrechungen der Website und/oder einzelner Höme-Dienste kommen kann.

6. Weitergabe von Tickets

6.1 Tickets dürfen maximal zu dem auf dem Ticket ausgewiesenen Ticketpreis weiterveräußert werden. Die gewerbliche Weitergabe (bspw. im Rahmen eines Gewinnspiels oder für Werbezwecke) ist ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Veranstalters oder Höme (im Auftrag als Vertreterin des Veranstalters) untersagt. Zur Umpersonalisierung von individualisierten Tickets ist der Veranstalter zu kontaktieren. Es kann hierfür eine Bearbeitungsgebühr anfallen. Für den Weiterverkauf von Tickets kann Höme mit Partner-Plattformen zusammenarbeiten; hierfür gelten die Bedingungen des Anbieters.

6.2 Sofern Tickets über die auf dieser Website zur Verfügung gestellte Wiederverkaufsfunktion weiterveräußert werden, gelten die folgenden Bedingungen:

6.2.1 Die Wiederverkaufsfunktion steht nur für Tickets zur Verfügung, die vom Veranstalter über die Höme-Services ordnungsgemäß erworben wurden (sog. Sekundärmarkt). Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Wiederverkaufsfunktion für einzelne Veranstaltungen, Ticketarten und -kategorien oder zu bestimmten Zeitpunkten einzuschränken oder auszuschließen, insbesondere aufgrund vertraglicher Vorgaben von Partnern (z. B. Künstlern, Spielstätten) oder behördlicher Auflagen. Es besteht kein Anspruch auf Stornierung oder Weiterverkauf von Tickets.

6.2.2 Mit dem Einstellen eines Tickets in den Sekundärmarkt erklärt der verkaufende Endkunde („Erstkäufer“) verbindlich, das Ticket an den Veranstalter zum ursprünglichen Ticketpreis (Nennwert) oder zu dem gemäß Ziff. 6.2.3 festgelegten Preis („Zweitmarktpreis“) zurückzugeben bzw. zu verkaufen, sobald ein anderer Endkunde („Zweitkäufer“) das Ticket erwirbt. Im Falle eines erfolgreichen Weiterverkaufs überträgt der Veranstalter das Ticket auf den Zweitkäufer. Das ursprünglich an den Erstkäufer ausgestellte Ticket wird storniert bzw. invalidiert, während ein neues Ticket für den Zweitkäufer erstellt wird.

6.2.3 Der Veranstalter kann für den Weiterverkauf von Tickets feste Preise oder eine Preisspanne vorgeben. Es können zusätzliche Gebühren für den Wiederverkauf anfallen.

6.2.4 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Verkaufsreihenfolge von direkt vom Veranstalter angebotenen Tickets und über die Wiederverkaufsfunktion angebotenen Tickets („Sekundärmarkttickets“) zu steuern. Insbesondere können zuerst noch verfügbare Tickets verkauft werden, bevor Sekundärmarkttickets zum Verkauf angeboten werden. Sofern mehrere Sekundärmarkttickets für denselben Bereich oder dieselbe Kategorie (z. B. in Stehblöcken) verfügbar sind, erfolgt die Auswahl der zum Verkauf stehenden Sekundärmarkttickets nach einem vom Veranstalter festgelegten, nicht diskriminierenden Faktor, der u. a. den Zeitpunkt des Einstellens in den Sekundärmarkt berücksichtigt.

6.2.5 Der Endkunde wird über den Status des zum Wiederverkauf angebotenen Tickets per E-Mail informiert. Insbesondere erhält der Erstkäufer nach erfolgreichem Einstellen eines Tickets in den Sekundärmarkt eine Bestätigung per E-Mail. Der Erstkäufer kann das Ticket jederzeit und solange aus dem Sekundärmarkt entfernen, bis sich das Ticket im Warenkorb eines Zweitkäufers befindet. Sollte ein zum Weiterverkauf angebotenes Ticket nicht verkauft werden (z. B. wegen Ablaufs der Veranstaltung, Stornierung), erhält der Erstkäufer eine entsprechende Mitteilung.

6.2.6 Nach erfolgreichem Weiterverkauf zahlt der Veranstalter dem Erstkäufer den Zweitmarktpreis zuzüglich etwaiger Gebühren. Die Auszahlung erfolgt gemäß vereinbarter Zahlungsmethode.

6.2.7 Ein über die Wiederverkaufsfunktion erworbenes Ticket kann vom Zweitkäufer gemäß den Regelungen dieser Ziff. 6 über die Wiederverkaufsfunktion erneut zum Weiterverkauf angeboten werden. Es gelten insofern die Voraussetzungen und Bedingungen wie für den Erstkäufer.

6.3 Bei einem Verstoß kann der Veranstalter oder Höme (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) vom Endkunden die Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. 500 Euro pro Ticket verlangen und die Zugangsberechtigung zu einer Veranstaltung für entsprechende Tickets ersatzlos verweigern. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

7. Stornoversicherung für Eintrittskarten

7.1 Bei dem Angebot „Flexschutz“ handelt es sich um eine Stornoversicherung in Form einer Gruppenversicherung. Höme ist Versicherungsnehmerin und Gruppenkopf der Gruppenversicherung mit der TRYG Forsikring A/S, Niederlassung Tryg Deutschland, Am Sandtorkai 23/24, 20457 Hamburg („TRYG“), als Versicherer. Der Veranstalter ist weder Versicherer noch Versicherungsvermittler und erbringt keine Beratung zu Versicherungsprodukten oder zu Schadenfällen. Flexschutz ist eine Stornoversicherung für Tickets, die zur Teilnahme an einer Veranstaltung berechtigen, zum Beispiel Festival-, Tages-, Camping-, Wohnmobil- oder Park-Tickets. Sie umfasst keine anderen Shop-Produkte, insbesondere kein Merchandise, keine Ticket-Merch-Bundles, Unterkünfte oder zusätzlichen Add-ons. Der Versicherungsschutz „Flexschutz“ besteht nur, wenn dieser im Buchungsprozess ausdrücklich ausgewiesen ist und der Endkunde anschließend per E-Mail eine Bestätigung erhält, dass der Kauf versichert ist, verbunden mit einer Weiterleitung per Link auf die maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (IPID). Gesonderte Versicherungsunterlagen mit namentlichem Bezug zum Käufer bzw. zur Käuferin werden nicht übermittelt. Für die Versicherung (Flexschutz) gilt die in Ziff. 7.3 geregelte Selbstbeteiligung von 20 %.

7.2 Höme ist Versicherungsnehmerin und Gruppenkopf der mit TRYG geschlossenen Gruppenversicherung. Versicherte Person ist ausschließlich die in den maßgeblichen Versicherungsunterlagen bezeichnete Person. Der Veranstalter ist weder Versicherer noch Versicherungsvermittler und übernimmt keine Beratung zu Versicherungsprodukten oder Schadenfällen. Höme darf TRYG die für die Durchführung der Gruppenversicherung und die Bearbeitung eines Versicherungsfalls erforderlichen Buchungs-, Versicherungs- und Schadendaten übermitteln. Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den im Buchungsprozess bereitgestellten Datenschutzhinweisen.

7.3 Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn im Buchungsprozess die Stornoversicherung „Flexschutz“ ausdrücklich ausgewiesen wird und dies in der Versicherungsbestätigung oder sonstigen maßgeblichen Versicherungsunterlagen bestätigt ist. Versicherte Person ist die in den maßgeblichen Versicherungsunterlagen bezeichnete Person, regelmäßig der Ticketkäufer oder Ticketinhaber, jeweils nach Maßgabe der Gruppenversicherung. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht im Versicherungsfall gegenüber TRYG. Höme nimmt die erste Schadenmeldung entgegen und leitet die erforderlichen Angaben und Nachweise an TRYG weiter; die abschließende Entscheidung über Versicherungsschutz und Versicherungsleistung sowie die Schadenregulierung obliegen TRYG. Für Umfang des Versicherungsschutzes, versicherte Ereignisse, Ausschlüsse, Fristen, Selbstbeteiligung und Schadenregulierung sind ausschließlich die dem Endkunden vor Vertragsschluss im Buchungsprozess bereitgestellten Versicherungsinformationen und Versicherungsbedingungen von TRYG maßgeblich; sie gehen entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor. Die jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind zudem unter folgendem Link abrufbar: https://infield.live/avb-tryg/uebersicht. Maßgeblich für einzuhaltende Fristen, insbesondere für die Meldung oder Stornierung eines Versicherungsfalls, sind jedoch die im Buchungsprozess bereitgestellten Versicherungsinformationen und Versicherungsbedingungen von TRYG. Bei einem von TRYG regulierten Versicherungsfall beträgt die Selbstbeteiligung 20 % des erstattungsfähigen Schadensbetrags einschließlich der Buchungsgebühr. Sie wird von der Versicherungsleistung abgezogen und betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen TRYG und der versicherten Person. Sie ist keine Beteiligung des Veranstalters und keine Seller-Vergütung.

7.4 Die versicherte Person kann Ansprüche aus der Gruppenversicherung über den von Höme bereitgestellten Support- oder Schadenkanal unter https://infield.live/support unter Angabe des geltend gemachten Hinderungs- oder Schadengrundes geltend machen. Hierzu hat sie die von TRYG für die Prüfung und Regulierung des Schadenfalls angeforderten Angaben und Nachweise vorzulegen.

7.4.1 Höme nimmt die Schadenmeldung entgegen und leitet die für die Bearbeitung erforderlichen Angaben und Nachweise an TRYG weiter. TRYG prüft den Versicherungsfall, entscheidet über die Versicherungsleistung und führt die Schadenregulierung durch. TRYG kann insbesondere einen Buchungsnachweis sowie Nachweise für den geltend gemachten Hinderungs- oder Schadengrund anfordern. Es gelten die in Ziff. 7.3 genannten Versicherungsunterlagen.

Die Übermittlung personenbezogener Daten, einschließlich der für die Auszahlung erforderlichen Kontoverbindung, erfolgt nur, soweit dies für die Prüfung und Regulierung des Schadenfalls erforderlich ist und nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von TRYG, abrufbar unter https://infield.live/datenschutzerklaerung-tryg/.

7.4.2 Erkennt TRYG den Versicherungsfall an, zahlt TRYG die Versicherungsleistung an die in den Versicherungsunterlagen bezeichnete versicherte Person aus. Die Selbstbeteiligung richtet sich nach Ziff. 7.3.2.

7.4.3 Wird die Stornierung im Versicherungsfall bestätigt, kann die versicherte Person das betreffende Ticket nicht mehr nutzen. Voraussetzungen, Fristen, Zeitpunkt und Umfang der Versicherungsleistung richten sich nach den Versicherungsunterlagen gemäß Ziff. 7.3.




8. Widerruf, sonstige Stornierung, Rückerstattung, Rückgabe, Umtausch

8.1 Ohne wesentliche Veränderung der Veranstaltung:

Besteht kein Anspruch nach Ziff. 7, kann ein Ticket nicht aus anderen Gründen zurückgegeben, storniert oder umgetauscht werden. Für Verträge über Freizeitveranstaltungen mit einem spezifischen Termin oder Zeitraum besteht kein Widerrufsrecht, soweit gesetzlich vorgesehen. Gesetzliche Rechte bei Absage, wesentlicher Änderung oder Verschiebung der Veranstaltung bleiben unberührt.

8.2 Bei wesentlichen Änderungen, Verschiebung oder Absage der Veranstaltung:

Bei einer wesentlichen Änderung, Verschiebung oder Absage aufgrund von Umständen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, kann der Veranstalter das Ticket für eine andere Veranstaltung gültig stellen. Ist die Teilnahme an dieser Veranstaltung für den Endkunden nicht zumutbar, kann er die Erstattung des Ticketpreises verlangen.

8.3 Sonstige Fälle: In allen anderen Fällen einer wesentlichen Änderung, Verschiebung oder Absage kann der Endkunde das Ticket zurückgeben und die Erstattung des Ticketpreises verlangen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8.4 „Wesentliche Änderung“: Wesentlich ist eine Änderung im Sinne dieser Ziffer 8, wenn die veränderte Veranstaltung sich grundlegend von einer Veranstaltung unterscheidet, wie sie von dem Ticketkäufer vernünftiger Weise erwartet werden darf.

8.5 Prüfung von Stornierungs- und Erstattungsanträgen bei Auffälligkeiten: Der Endkunde hat bei jedem Stornierungs-, Erstattungs- oder Versicherungsantrag alle für die Prüfung erforderlichen Angaben vollständig, richtig und wahrheitsgemäß zu machen sowie die angeforderten geeigneten Nachweise vorzulegen, soweit deren Vorlage im Einzelfall zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs erforderlich und zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den angegebenen Stornierungs- oder Hinderungsgrund, den Zeitpunkt seines Eintritts und die hiervon betroffene Person oder Buchung.

8.6 Liegen konkrete, objektive Anhaltspunkte für eine missbräuchliche, automatisierte oder koordinierte Inanspruchnahme von Erstattungs- oder Versicherungsleistungen vor, darf der Veranstalter oder Höme im Auftrag des Veranstalters den betreffenden Antrag einer angemessenen Einzelfallprüfung unterziehen und hierzu ergänzende, sachlich erforderliche Nachweise anfordern. Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus widersprüchlichen oder erkennbar unplausiblen Angaben, wiederholt gleichartigen oder technisch auffälligen Anträgen, einer ungewöhnlichen Häufung von Anträgen mit identischen Nachweisen oder sonstigen konkreten Anzeichen für Falschangaben oder eine Umgehung der Vertragsbedingungen ergeben. Die bloße hohe Anzahl von Stornierungs- oder Erstattungsanträgen, eineöffentliche Kritik an der Veranstaltung, ein sogenannter „Shitstorm“ oder die gleichzeitige Geltendmachung eines gleichartigen tatsächlichen Hinderungsgrundes begründen für sich allein keinen Missbrauchsverdacht und führen nicht zum Ausschluss gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche.

8.7 Soweit dies zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist, kann die Bearbeitung eines betroffenen Antrags bis zum Eingang der angeforderten Nachweise oder bis zum Abschluss der Prüfung vorübergehend zurückgestellt werden. Der Veranstalter oder Höme informiert den Endkundenüber die Zurückstellung und die noch benötigten Angaben. Die Prüfung wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt; zwingende gesetzliche Fristen und Ansprüche des Endkunden bleiben unberührt. Eine Ablehnung darf nur erfolgen, wenn der geltend gemachte Anspruch nach den anwendbaren gesetzlichen, vertraglichen oder versicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht besteht, die erforderlichen Nachweise trotz angemessener Frist nicht vorgelegt werden oder die Anspruchsvoraussetzungen durch vorsätzlich falsche oder bewusst unvollständige Angaben vorgetäuscht wurden.

8.8 Für die Stornoversicherung „Flexschutz“ und sonstige Versicherungsleistungen gelten ausschließlich die maßgeblichen Versicherungsbedingungen von TRYG. Der Veranstalter und Höme sind nicht berechtigt, über das Bestehen oder den Umfang des Versicherungsschutzes oder die Höhe einer Versicherungsleistung zu entscheiden. Höme darf einen Versicherungsantrag nur im erforderlichen Umfang prüfen, ergänzende Angaben oder Nachweise anfordern und an TRYG weiterleiten. Die Entscheidung über Versicherungsschutz, Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung oder arglistigen Täuschung sowie die Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung einer Versicherungsleistung obliegt ausschließlich TRYG nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen und der gesetzlichen Vorschriften.

8.9 Wird eine Erstattung oder sonstige Zahlung aufgrund vorsätzlich falscher oder bewusst unvollständiger Angaben oder aufgrund sonstiger Täuschung zu Unrecht geleistet, bleiben gesetzliche Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche des jeweils Berechtigten unberührt. Weitergehende Maßnahmen nach Ziff. 5.4 bleiben ebenfalls unberührt. Die Geltendmachung solcher Ansprüche setzt voraus, dass die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

9. Haftung

9.1 Der Veranstalter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.2 Die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 9.1 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. 


9.3 Soweit Höme als Vertreterin oder Erfüllungsgehilfin des Veranstalters tätig wird, gelten die Haftungsregelungen nach Ziff. 9.1 und 9.2 entsprechend. Davon unberührt bleiben Ansprüche aus der Gruppenversicherung, die Verantwortlichkeit von TRYG als Versicherer sowie die gesetzliche Haftung von TRYG für die Tätigkeit von Höme als gebundene Versicherungsvertreterin. Für eigene Pflichtverletzungen von Höme im Zusammenhang mit der Gruppenversicherung haftet Höme nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.4 Die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 9.3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Höme. Für die Durchführung der Veranstaltung und die daraus entstehenden Ansprüche ist der Veranstalter verantwortlich. Die Verantwortlichkeit von TRYG bleibt unberührt.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Diese AGB gelten für den Vertrag zwischen Veranstalter und Endkunde. Für Versicherungsinhalte, insbesondere Versicherungsschutz, Ausschlüsse, Fristen, Selbstbeteiligung, versicherte Person und Schadenregulierung, gehen die im Buchungsprozess vor Vertragsschluss bereitgestellten und speicherbaren Versicherungsinformationen und Versicherungsbedingungen von TRYG diesen AGB vor.

10.2 Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG – UN-Kaufrecht) Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

10.3 Handelt der Endkunde bei Vertragsschluss als Unternehmer, ist für Streitigkeiten mit dem Veranstalter dessen Sitz und für Streitigkeiten mit Höme deren Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

10.4 Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

10.5 Für Endkunden mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union gilt Folgendes:

Der Endkunde sichert zu, dass er unbeschränkt geschäftsfähig ist bzw. über die erforderlichen Vertretungsbefugnisse zum Abschluss dieses Vertrages verfügt.

Der Veranstalter und Höme sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

10.6 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn und soweit sich eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Veranstalter und der Endkunde wirtschaftlich gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

11. Weitere Bestimmungen des Veranstalters

Folgende zusätzlichen Bestimmungen des Veranstalters finden Anwendung:

Zusätzliche AGBs für den Erwerb einer Eintrittskarte für das Open Air am Berg-Festival

Mit dem Erwerb der Open Air am Berg – Eintrittskarte unterwirft sich der Erwerber und Eintrittskarteninhaber den nachfolgenden Vertragsbedingungen des Veranstalters (Kulturverein JOKE e.V.).

11.1 Allgemeine Bestimmungen

11.1.1 Das Festival findet bei jeder Witterung, größtenteils im Freien statt. Der Veranstalter behält sich vor, im Falle höherer Gewalt, insbesondere Unwetter o.Ä. die Veranstaltung abzusagen oder vorzeitig zu beenden. Schadensersatzansprüche sind dann ausgeschlossen. Sollte das Open Air am Berg aus anderen Gründen nicht stattfinden, müssen Schadensersatzansprüche binnen 14 Tage nach Absage der Veranstaltung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist (14 Tage nach Absage der Veranstaltung) erlöschen die Schadensersatzansprüche.

11.1.2 Bei Konzerten kann auf Grund der Lautstärke Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden bestehen. Der Veranstalter haftet nicht für etwaige Schäden. Ohrenschutz kann kostengünstig an der Jugendschutzstelle/ Infopoint erworben werden.

10.1.3 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung die Einlasszeiten zu ändern.

11.1.4 Professionelle Audio- und Videoaufnahmen sind verboten.

11.1.5 Jeder Besucher haftet für den durch ihn schuldhaft verursachten Schaden.

11.1.6 Bei Verlust von Tickets, Pfandmarken oder des Eintrittsbandes erfolgt kein Ersatz.

11.1.7 Mit dem Erwerb von Eintrittskarten oder der Teilnahme auf Grund einer kostenfreien Einladung akzeptiert der/die Erwerber/in bzw. der/die Eintrittskarteninhaber/in bzw. der Veranstaltungsteilnehmer die Vertragsbedingungen des Veranstalters. Werden Eintrittskarten von Dritten bestellt, ist der Besteller verpflichtet, die durch ihn angemeldeten Teilnehmer auf diese Regelung hinzuweisen.

11.1.8 Die Besucher sind verpflichtet einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen an der Abendkasse/am Einlass vorzuzeigen. Diese Regelung gilt sowohl für im Vorverkauf erstandene Karten als auch den Verkauf an der Abendkasse sowie Einlass über die Gästeliste.

11.1.9 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher, die Eigentum oder Besitz des Veranstalters beschädigen oder entwenden, vom gesamten Festivalgelände zu verweisen und dies zur Anzeige zu bringen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises besteht nicht.

11.1.10 Das Verteilen von Flyern, Promo-CDs, Gratisproben, usw. ist auf dem kompletten Festivalgelände ohne schriftliche Erlaubnis verboten.

11.1.11 Der Verkauf und das Feilbieten von Waren (auch Lebens- und Genussmittel) aller Art sind auf dem gesamten Gelände strikt untersagt.

11.1.12 Die auf dem Festivalgelände befindliche Jugendschutzstelle/ Infopoint ist als Anlaufstelle für Beschwerden und als Fundbüro zu nutzen.

11.1.13 Hunde und andere Tiere sind generell verboten. Hunde/ Tiere mögen keine laute Musik und große Menschenansammlungen.

11.2 Jugend

11.2.1 Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

11.2.2 Die Teilnahme von Jugendlichen, also alle unter 18 Jahren, am Festival wird aufgrund des Personensorgerechts – unter Berücksichtigung des Jugendschutzgesetzes – von den Eltern/Erziehungsberechtigten bestimmt. Die Eltern haben die Verpflichtung und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Letztlich treffen die Eltern die Entscheidung über die Anreise, die Teilnahme und den Aufenthalt am Festival.

11.2.3 Jugendliche ab 15 Jahren dürfen ohne Aufsicht auf das Festival, also Zeltplatz und Festivalgelände, müssen jedoch um 24 Uhr das Festivalgelände/Bühnenbereich verlassen.

11.2.4 Jugendliche unter 15 Jahren dürfen nicht ohne Aufsicht auf das Festival, d. h. Zeltplatz und Festivalgelände (Bühnenbereich). Jugendliche unter 18 Jahren müssen nach 24 Uhr das Festivalgelände/Bühnenbereich verlassen.

11.2.5 Jugendliche unter 18 Jahren dürfen auf dem Festivalgelände nach 24 Uhr verbleiben, wenn eine Aufsichtsperson den Jugendlichen beaufsichtigt und zwischen Ihnen ein tatsächliches Aufsichtsverhältnis besteht. Die Aufsichtsperson muss in der Lage sein, die Aufsicht zu übernehmen. Das unterschriebene Formular zur Übertragung der Aufsichtspflicht ist natürlich mitzuführen.

Achtung: Die Eltern/Erziehungsberechtigen tragen die Verantwortung bei der Auswahl der Aufsichtspersonen. Die Aufsichtspflichtigen müssen nicht nur volljährig sein, es muss außerdem ein gewisses Respektsverhältnis vorhanden sein (in der Regel kann diese Aufgabe also z.B. nicht der volljährige Freund oder die Freundin erfüllen.)

11.2.6 Weiterhin gelten die Beschränkungen für die Ausgabe und den Verzehr alkoholischer Getränke und für die Ausgabe von Tabakwaren und das Rauchen. Bei einer Jugendschutzkontrolle können angetrunkene oder rauchende Kinder und Jugendliche nach Hause geschickt werden.

11.2.7 Bei Problemen oder Fragen ist während des Festivals die Jugendschutzstelle/ Infopoint rund um die Uhr als Anlaufstelle geöffnet.

11.2.8 Eltern und Erziehungsberechtigte, sowie volljährige Aufsichtspersonen haften für die Ihnen anvertrauten Minderjährigen.

11.3 Programm

Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf Gestaltung und Inhalt der Darbietung der Künstler/innen.

Er übernimmt hierfür auch keinerlei Haftung: die Inhalte spiegeln nicht die Meinung des Veranstalters, seiner gesetzl. Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen wieder. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung das Programm zu ändern.

11.4 Ton- und Filmaufnahmen

11.4.1 Professionelle Ton-, Film- und Videoaufnahmen von den am Festival auftretenden Künstler/innen sind, auch für den persönlichen Gebrauch, grundsätzlich untersagt. Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Missbrauch strafrechtlich verfolgt werden kann. Im Falle von Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen, insbesondere bei Veröffentlichung von Aufnahmen von auftretenden Künstler/innen im Internet, lehnt der Veranstalter jegliche Haftung ab.

11.4.2 Auf dem Festivalgelände (inkl. Parkplatz und Campingplatz) werden Bild- und Tonmaterial in Form von Fotos und Videoaufzeichnungen durch vom Kulturverein JOKE e.V. beauftragte oder akkreditierte Personen und Dienstleister erstellt, vervielfältigt und genutzt (z.B. für aktuelle Berichterstattung bzw. Dokumentationen, die via Print-Medien, DVD, TV und/oder Internet verbreitet werden). Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes erklärt sich der Besucher damit einverstanden, dass ihn diese Aufnahmen abbilden und für oben genannten Zwecke entschädigungslos genutzt werden dürfen. Bei Aufnahmen, bei denen der Fokus auf einzelnen Personen liegt, haben die Teilnehmer jederzeit das Recht und die Möglichkeit, den Foto- oder Videografen darauf hinzuweisen, dass sie nicht aufgenommen werden wollen. Sollte dies nicht möglich sein oder nicht beachtet werden, werden wir bei entsprechender Nachricht, nachträglich eine Veröffentlichung durch uns und unsere Dienstleister unterbinden. Wir gehen davon aus, dass die an der Veranstaltung teilnehmenden oder anderweitig beteiligten Personen, durch ihr Verhalten der Teilnahme oder Beteiligung in die Erstellung und die Veröffentlichung der Aufnahmen zu kommunikativen Zwecken, auch in den sozialen Medien, einwilligen. Die Einwilligung schließt die Einwilligung zum Download der Aufnahmen von unseren Webseiten mit ein. Die Einwilligung gilt insbesondere dann, wenn sich die beteiligten Personen hierfür bereitwillig, z.B. durch „posen“ oder „in die Kamera schauen“, zur Verfügung stellen.

11.5 Sicherheit

11.5.1 Der Ordnungsdienst führt am Eingang und entlang des Festivalareals, während der gesamten Dauer der Veranstaltung, Sicherheits- und Einlasskontrollen (auch Leibesvisitationen) durch. Mit dem Ticketkauf erklärt sich der Besucher mit diesen Maßnahmen einverstanden.

11.5.2 Den Anordnungen der Sicherheitskräfte, der Festivalmitarbeiter und der Security ist zu jeder Zeit unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.

11.5.3 Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten. Die Nichteinhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen kann einen solchen wichtigen Grund darstellen.

11.5.4 Eine Liste mit verbotenen Gegenständen kann auf der Homepage des Open Air am Berg eingesehen werden (www.openairamberg.de). Mitgebrachte verbotene Gegenstände werden vom Veranstalter konfisziert. Außerdem kann das Mitbringen von verbotenen Gegenständen dazu führen, dass kein Einlass gewährt wird. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

11.5.5 Weitere rechtliche Schritte behält sich der Veranstalter vor. Bei jeglicher Zuwiderhandlung, insbesondere bei Widerstand gegen die Security und Erfüllungsgehilfen gleich welcher Art, behält sich der Veranstalter das Recht vor vom Vertrag zurückzutreten und den Besucher vom Gelände zu verweisen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

11.5.6 Sollte ein Festivalbesucher vom Hausrechtsinhaber Hausverbot bekommen, werden vom Betroffenen „zum Schutz privater Rechte“ die Personalien festgestellt und ein Lichtbild angefertigt. Die Daten werden für die Veranstaltungsdauer gespeichert und danach gelöscht. Die Daten stehen nur dem Ordnungspersonal zur Verfügung. Damit wird gewährleistet, dass der Betroffene nicht wieder in das Gelände eindringen kann. Falls der Betroffene mit dieser Maßnahme nicht einverstanden ist, so wird in der Regel die Polizei verständigt, um durch diese die Identität hoheitlich feststellen zu lassen. Nach den Umständen des Einzelfalles wird auch eine Anzeigenerstattung wegen Hausfriedensbruch in Erwägung gezogen. Der Veranstalter prüft in jedem Falle Schadensersatzansprüche gegenüber dem Betroffenen.

11.5.7 Aggregate zur Stromerzeugung sind nicht gestattet. Das Sicherheitspersonal ist berechtigt diese für die Dauer der Veranstaltung einzuziehen.

10.6 Camping

11.6.1 Der Campingplatz ist zu den auf der Homepage (www.openairamberg.de) angegebenen Zeiten geöffnet. Auf den Parkflächen und Wild Campen ist nicht erlaubt. Es wird pro Person ein Müllpfand erhoben.

11.6.2 Personen ohne Festivalticket haben keinen Zutritt zum Campingplatz.

11.6.3 Die Benutzung des Campingplatzes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder sonstige Dritte entstehen. Die Campingplätze werden nicht bewacht.

11.6.4 Müll muss im bereitgestellten Container entsorgt werden. Illegale Müllentsorgung im Wald oder den umliegenden Feldern ist strengstens untersagt. Bei Erkennen werden rechtliche Schritte eingeleitet.

11.6.5 Grillen ist (außer bei Waldbrandgefahr) auf dem Campinggelände gestattet. Dabei sind handelsübliche Grills zu verwenden. Bei Holzkohlegrills ist ein ausreichender Abstand zwischen Untergrund und Glutschale zu gewährleisten. Auf dem Boden stehende Feuertöpfe oder offene Lagerfeuer sind grundsätzlich verboten. Funkenflug ist zu vermeiden.

11.6.6 Der Betrieb von Geräten zur Musikwiedergabe ist in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 07.00 Uhr untersagt. Bei Zuwiderhandlung erfolgt ein Verweis vom Gelände. Ausgenommen ist der Betrieb mit Kopfhörern.

11.7 Parken

11.7.1 Es ist grundsätzlich der Beschilderung und den Anweisungen der Parkeinweiser Folge zu leisten.

11.7.2 Parken auf fremden Privatgrundstücken, vor Einfahrten und auf Flächen des Festivalgeländes ist strengstens untersagt. Parken ist nur auf den vom Veranstalter ausgewiesenen Flächen erlaubt.

11.7.3 Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden ohne Voranmeldung und auf Kosten des Halters abgeschleppt (Der Fahrzeughalter wird gebührenpflichtig belangt, sobald der Abschleppwagen bestellt ist). Beim Parken ist den Anweisungen des Ordnungsdienstes unbedingt Folge zu leisten. Das Parken von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr.

11.7.4 Das Abstellen und Parken des KFZ erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder sonstige Dritte entstehen.

11.8 Schadensersatz

11.8.1 Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungshilfen nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.

11.8.2 Schadensersatz aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug ist ausgeschlossen, im Übrigen auf die Rückerstattung des Ticketpreises beschränkt.