Allgemeine Geschäftsbedingungen für Endkunden des Veranstalters
(Stand: 8. Oktober 2024)
1. Allgemeines 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen Glitterhouse Records GmbH, Grüner Weg 25, 37688 Beverungen („Veranstalter“) und dem Erwerber („Endkunde“) von Zutritts-, Teilnahme-, Eintritts- oder Besuchsberechtigungen bzw. Reservationen und Gutscheinen hierfür oder ähnlichen bzw. damit verbundenen Rechten („Tickets“) oder sonstigen Angeboten, Produkten und Services (bspw. Merchandise) (zusammen „Angebote“), die der Veranstalter über von infield betriebene Services vertreibt. Als Endkunden im hier verstanden Sinn gelten auch Personen, welche Tickets oder andere Angebote nicht direkt vom Veranstalter erworben haben, aber zur Teilnahme an einer Veranstaltung berechtigt sind (bspw. durch Sekundärerwerb, sofern zulässig).
1.2 Sämtliche Kommunikation an den Veranstalter ist zu richten an:
Glitterhouse Records GmbH Grüner Weg 25 37688 Beverungen
1.3 Die Höme - Für Festivals GmbH, c/o Bildau & Bussmann GmbH, Gerichtstrasse 23, 13347, Deutschland, („infield”) ist Anbieterin von Software- und anderen Dienstleistungen („infield-Services“), die es Anbietern bzw. Betreibern von künstlerischen, kulturellen, sportlichen oder anderweitigen Darbietungen, Theaterstücken, Konzerten, Treffen, Seminaren, Freizeit- und anderen Anlagen, Museen, Stätten, Filmvorstellungen, Opern, Lesungen, Messen, Konferenzen, Weiter-/Fort-/Bildungsveranstaltungen, Lehrgänge, sowie sonstigen Ereignissen und Durchführungen (unabhängig davon ob physischer oder virtueller Natur) („Veranstaltung“) ermöglichen, Tickets und sonstige Angebote zu vertreiben und damit zusammenhängende Transaktionen mit Endkunden abzuwickeln. infield ist Anbieterin einer Technologieplattform für den Veranstalter. infield ist kein Ticketbroker und nicht der Veranstalter einer Veranstaltung. Soweit infield im Zusammenhang mit dem Bestellprozess über Tickets und/oder Angeboten gegenüber dem Endkunden in Erscheinung tritt, erfolgt dies ausschließlich als Vertreter des Veranstalters und in dessen Namen.
2. Vertragsschluss mit dem Veranstalter, Ticketabwicklung durch infield
2.1 Mit erfolgreichem Abschluss eines Kaufvorganges über Tickets oder sonstige Angebote kommt ausschließlich ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Endkunden zustande. Der Veranstalter wird bei der Bestell- und Zahlungsabwicklung durch infield unterstützt. Der Ticketvertrieb, die Tickets selbst oder andere Angebote werden daher mit Zusätzen wie "powered by infield" und/oder mit von infield betriebenen Diensten wie „Festivalcamp“ oder „INFIELD“ gekennzeichnet und unter diesen Plattformen von infield für den Veranstalter angeboten. Zwischen dem Endkunden und infield kommen keine Kauf-, Dienstleistungs- oder sonstigen Verträge über den Erwerb von Tickets und die Veranstaltung oder damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen zustande.
2.2 Es besteht kein Anspruch des Endkunden auf Vertragsschluss mit einem Veranstalter. Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass der Veranstalter den Vertragsabschluss von der Annahme weiterer Bedingungen, Datenschutzerklärungen, Widerrufsbelehrungen und weiterer Vertragsbestandteile durch den Endkunden und weiterer Beschränkungen (bspw. maximale Anzahl Tickets für eine Veranstaltung) abhängig machen kann. Der Veranstalter und infield (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) sind berechtigt, den Abschluss von Kaufvorgängen mit einem Endkunden ohne Angabe von Gründen zu verweigern bzw. abzulehnen.
2.3 Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass der Gesamtkaufpreis eines Kaufvorganges allein vom Veranstalter festgelegt bzw. geändert wird und ggf. den auf einem Ticket oder im Ticketshop ausgewiesenen Ticketpreis übersteigen kann. Der Gesamtkaufpreis berechnet sich aus dem ausgewiesenen Ticketpreis unter Hinzurechnung allfälliger Gebühren und Steuern. Der vom Endkunden zu bezahlende Gesamtkaufpreis wird dem Endkunden vor dem Abschluss des Bestellprozesses kommuniziert. Die Zahlung des Gesamtkaufpreises kann ausschließlich über die von infield (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) jeweils zur Verfügung gestellten Bezahlverfahren erfolgen.
2.4 Der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Endkunde erfolgt erst mit der entsprechenden Bestätigung an den Endkunden durch infield (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) (bspw. durch Zusendung der Transaktionsbestätigung bzw. Zuteilung und anschließender Übersendung eines Tickets mit entsprechender Ticket-ID). Das Durchlaufen des Bestellprozesses allein stellt kein Vertragsabschluss dar und berechtigt den Endkunden nicht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.
2.5 Tritt der Fall ein, dass aufgrund von technischen Problemen Ticketkontingente (sowohl das Gesamtkontingent der Veranstaltung als auch Kontingente einzelner Ticketkategorien) überschritten wurden, informiert der Veranstalter oder infield (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) den Endkunden hierüber. Der Veranstalter oder infield (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) kann entsprechende Tickets unter Rückzahlung des entsprechenden Gesamtkaufpreises stornieren.
3. Form der Tickets
3.1 Sofern nichts Abweichendes durch den Veranstalter oder infield (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) kommuniziert wird, erhält der Endkunde von infield (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) eine automatische E-Mail zur Bestellbestätigung und eine weitere E-Mail mit einem Link zu den erworbenen Tickets für die entsprechende Veranstaltung. Die zur Verfügung gestellte Form der Tickets hängt davon ab, welche Eintritts- und Zulassungsmodalitäten der Veranstalter für eine jeweilige Veranstaltung nutzt und wird dem Endkunden mitgeteilt (bspw. Herunterladen und Ausdrucken, digitale Wallet etc.). Zur Teilnahme an einer Veranstaltung muss das Ticket in der mitgeteilten Form vorgewiesen werden. Die Vorweisung der E-Mail zur Bestellbestätigung alleine (ohne Vorweisung des Tickets in der jeweils korrekten Form) berechtigt nicht zur Teilnahme an einer Veranstaltung.
3.2 Sofern vom Veranstalter vorgesehen, hat der Endkunde die Möglichkeit, ausgedruckte und versendete Tickets gegen eine Gebühr zu bestellen („Hardtickets”).
3.3 Der Endkunde ist verpflichtet, ein Ticket nach Übergabe oder Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung, Veranstaltungsort und andere wesentliche Merkmale zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen, nach Übergabe oder Zugangs des Tickets an den Veranstalter oder infield (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) zu erfolgen.
3.4 Die Übertragung des Eigentums an Tickets bzw. aus diesen abgeleiteten Rechten an den Endkunden erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Gesamtkaufpreises bzw. des Ausgleichs aller offenen Forderungen.
3.5 Im Rahmen des Kaufvorganges hat der Endkunde wahrheitsgemäße, vollständige und korrekte Angaben zu machen. Der Veranstalter oder infield (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) sind dazu berechtigt, die Angaben des Endkunden durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen (bspw. Bonitätsauskunft).
4. Bezahlung über Zahlungsdienstleister „STRIPE“
4.1 Die Zahlung des Endkunden wird ausschließlich über den externen Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland (nachfolgend “STRIPE”) und dessen Zahlungssystem STRIPE Checkout (einsehbar unter: https://stripe.com/de/legal/consumer)(opens in a new tab) unter Geltung der Datenschutzrichtlinie von STRIPE abgewickelt (einsehbar unter: https://stripe.com/de/privacy(opens in a new tab)) Der Endkunde kann zwischen verschiedenen Zahlungsmitteln, wie Kreditkarte (Visa, Mastercard, American Express, Discover, Diners Club, China UnionPay), Apple Pay, Google PayPayPal, Giropay, etc., wählen. Eine Änderung, Ergänzung und der Wegfall von bestimmten Zahlungsmitteln bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4.2 Soweit der Zahlungsdienst „PayPal” angeboten wird, erfolgt die Zahlungsabwicklung über PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg, wobei sich PayPal hierzu auch der Dienste dritter Zahlungsdienstleister bedienen kann.
4.3 Soweit der Zahlungsdienst „SOFORT” angeboten wird, erfolgt die Zahlungsabwicklung über die SOFORT GmbH, Theresienhöhe 12, 80339 München (im Folgenden „SOFORT”). Um den Rechnungsbetrag über „SOFORT” bezahlen zu können, muss der Endkunde über ein für die Teilnahme an „SOFORT” frei geschaltetes Online-Banking-Konto verfügen, sich beim Zahlungsvorgang entsprechend legitimieren und die Zahlungsanweisung gegenüber „SOFORT” bestätigen. Die Zahlungstransaktion wird unmittelbar danach von „SOFORT” durchgeführt und das Bankkonto des Endkunden belastet. Nähere Informationen zur Zahlungsart „SOFORT” kann der Endkunde im Internet unter https://www.klarna.com/sofort/(opens in a new tab) abrufen.
4.4 Bei Auswahl der Zahlungsart Kreditkarte via STRIPE ist der Rechnungsbetrag mit Vertragsschluss sofort fällig. Stripe behält sich vor, eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese Zahlungsart bei negativer Bonitätsprüfung abzulehnen.
4.5 Für Zahlungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters, der alleiniger Zahlungsempfänger ist. Weder der Veranstalter noch infield nehmen Zahlungen des Endkunden entgegen.
5. Rechte und Pflichten
5.1 Sämtliche für eine Veranstaltung oder ein anderes Angebot des Veranstalters relevante Informationen (z.B. Umfang/Inhalt, Ort, Zeit, Ausrichter, Preis, Gebühren und Steuern, Teilnahmevoraussetzungen und -beschränkungen, Zugangskontrollen- und Beschränkungen, Form der vorzuweisenden Tickets, Barrierefreiheit, Saalplan, Hausordnungen und weitere Verhaltensbestimmungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte und sonstige Einschränkungen oder wesentliche Information, die den Kaufentscheid eines Endkunden vernünftigerweise beeinflussen könnte) werden durch den Veranstalter oder infield (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) kommuniziert.
5.2 Diese Informationen und Regelungen nimmt der Endkunde hiermit zur Kenntnis und sind somit Bestandteil des Vertrags zwischen dem Veranstalter und dem Endkunden.
5.3 Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Endkunden zu prüfen, ob er die zur Teilnahme erforderlichen Voraussetzungen, Bedingungen, Bestimmungen und Regelungen erfüllen kann bzw. will. Der Veranstalter kann bei Nichterfüllen bzw. Nichtbeachten die Teilnahme bzw. den Besuch an einer Veranstaltung verweigern bzw. beenden.
5.4 Besteht ein Verdacht auf Missbrauch oder Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, diese AGB oder andere Bestimmungen oder Auflagen des Veranstalters (bspw. durch betrügerische, illegale oder treuwidrige Aktivitäten) oder auf entsprechende Umgehungen oder Umgehungsversuche, kann der Veranstalter oder infield (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) vor oder während einer Veranstaltung die Gültigkeit eines Tickets entschädigungslos widerrufen und dem Endkunden das Recht auf Teilnahme an einer Veranstaltung verweigern bzw. ihn von der Veranstaltung verweisen.
5.5 Beschädigungen, das Abhandenkommen oder die Pfändungen von Tickets sind dem Veranstalter und infield durch den Endkunden unverzüglich mitzuteilen. Verliert der Endkunde ein Hardticket oder kommt dieses in seinem Verantwortungsbereich abhanden, sind der Veranstalter oder infield nicht zur Ersatzbeschaffung verpflichtet.
5.6 Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Gültigkeit eines Tickets auf die jeweilige Veranstaltung (insb. in örtlicher und zeitlicher Hinsicht) und ggf. den jeweiligen Sitzplatz bzw. die Sitzeinheit oder die entsprechende Ticketkategorie beschränkt. Nach Durchführung der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit.
5.7 Der Endkunde nimmt zur Kenntnis, dass für Veranstaltungen und andere Angebote des Veranstalters, die über infield-Services angeboten und abgewickelt werden, sowie deren Inhalt, Qualität, Ablauf, Durchführung, Änderung, Abbruch, Absage oder Verschiebung, die entsprechende Kommunikation, Veröffentlichungen und Informationen allein der Veranstalter verantwortlich ist und infield in keiner Art und Weise hierfür Verantwortung trägt. infield trifft keine Pflicht, den Veranstalter betreffend seiner Pflichten gegenüber Endkunden zu instruieren, zu prüfen oder zu beaufsichtigen. infield trifft ferner keine Pflicht, Veröffentlichungen und Informationen des Veranstalters auf ihre Aktualität, Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Mitarbeiter von infield im Auftrag als Vertreter des Veranstalters tätig werden oder der Veranstalter von infield zur Verfügung gestellte Vertragsdokumentation und -vorlagen nutzt.
5.8 Der Endkunde nimmt ferner zur Kenntnis, dass infield keine Garantie für eine ununterbrochene Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der infield-Services bietet. Für Verzögerungen oder Fehler in der Übertragung, Speicherausfälle und damit verbundene Einschränkungen der infield-Services übernimmt infield keine Haftung. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Zuge von Wartungsarbeiten zu vorübergehenden Unterbrechungen der Website und/oder einzelner infield-Dienste kommen kann.
6. Weitergabe von Tickets
6.1 Tickets dürfen maximal mit einen Aufschlag von bis zu 20 % gegenüber dem auf dem Ticket ausgewiesenen Ticketpreis weiterveräußert werden. Die gewerbliche Weitergabe (bspw. im Rahmen eines Gewinnspiels oder für Werbezwecke) ist ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Veranstalters oder infield (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) untersagt. Sollte der Veranstalter die technische Lösung zur Umpersonalisierung in seinem Shop nicht aktiviert haben, ist nur zur Umpersonalisierung von individualisierten Tickets der Veranstalter zu kontaktieren. Es kann hierfür eine Bearbeitungsgebühr anfallen.
6.2 Bei einem Verstoß kann der Veranstalter oder infield (im Auftrag als Vertreter des Veranstalters) vom Endkunden die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 500 Euro pro Ticket verlangen und die Zugangsberechtigung zu einer Veranstaltung für entsprechende Tickets ersatzlos verweigern. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
7. Widerruf, Stornierung, Rückerstattung, Rückgabe und Umtausch von Tickets
7.1 Ohne wesentliche Veränderung der Veranstaltung:
Es besteht, mit Ausnahme des Flex-Tickets nach Ziffer 7.4, kein Widerrufs-, Rückgabe-, Stornierungs- oder Umtauschrecht bei Veranstaltungen. Jeder Erwerb von Tickets ist damit unmittelbar nach dem Abschluss des Kaufvorgangs bindend und kann nicht rückgängig gemacht werden.
7.2 Bei wesentlichen Änderungen, Verschiebung oder Absage der Veranstaltung:
Im Falle einer wesentlichen Änderung, Verschiebung oder Absage einer Veranstaltung aufgrund von Umständen, die der Veranstalter nicht selbst zu vertreten hat, ist der Veranstalter berechtigt, die Gültigkeit eines Tickets auf eine andere Veranstaltung zu erklären. Eine Rückgabe des Tickets, eine Rückerstattung der Gesamtkosten oder eine Rückabwicklung des Ticketkaufs ist in diesen Fällen nicht möglich, es sei denn, die Teilnahme an der anderen Veranstaltung ist für den Endkunden nachweislich nicht zumutbar.
7.3 Sonstige Fälle: In allen anderen Fällen einer wesentlichen Änderung, Verschiebung oder Absage einer Veranstaltung ist der Endkunde zur Rückgabe der Tickets und Erstattung des Ticketpreises, abzüglich allfälliger Rückabwicklungskosten, berechtigt.
7.4 „Wesentliche Änderung“: Wesentlich ist eine Änderung im Sinne dieser Ziffer 7, wenn die veränderte Veranstaltung sich grundlegend von einer Veranstaltung unterscheidet, wie sie von dem Ticketkäufer vernünftiger Weise erwartet werden darf.
7.5 „Flex-Ticket“:
Beim Kauf eines sog. Flex-Tickets, steht dem Endkunden bis 14 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung, für die das Flex-Ticket erworben wurde, ein einmaliges Stornierungsrecht zu. Dieses Stornierungsrecht gilt nur, wenn der Endkunde ersatzweise über die von infield betriebene Plattform „Infield“ https://infield.live/(opens in a new tab) ein Ticket für eine andere Veranstaltung kaufen möchte, welche in demselben Kalenderjahr stattfindet und nicht bereits ausverkauft ist („Infield-Festival") und dabei folgende Vorgaben einhält:
(1) über das unter dem Link https://hoemepage.com/ticketing/support/(opens in a new tab) abrufbare Formular hat sich der Endkunde zunächst bei infield gegenüber dem Veranstalter zum Zwecke der Stornierung des erworbenen Tickets anzumelden und dieses Formular unter Angabe
- seines Namens, seiner E-Mail-Adresse, seiner Bestell-ID,
- des Namens des Infield-Festivals, für das das Flex-Ticket erworben wurde, und
- des Namens des anderen Infield-Festivals, für das der Endkunde ein Ticket erwerben möchte,
auszufüllen und durch Klicken des am Ende des Formulars vorgesehenen Buttons abzusenden;
(2) infield nimmt das abgesendete Formular für den angegebenen Veranstalters entgegen und sendet dem Endkunden im Namen des Veranstalters des im Formular angegebenen Infield-Festivals eine sog. „Purchase Intent“-Einladung, über die der Endkunde ein Ticket für das von ihm gewünschte, andere Infield-Festival kaufen kann.
(3) Sobald die Anfrage des Endkunden bei infield über das abgesendete Formular eintrifft, storniert infield im Auftrag des Veranstalters das zunächst erworbene Ticket. Der Zahlungsabwickler STRIPE wickelt die Stornierung umgehend ab und erstattet dem Endkunden den Kaufpreis für das erworbene Flex-Ticket. Ein Ticket, welches nach Stornierung des ersten Kaufes von dem Endkunden über die sog. „Purchase Intent“-Einladung erworben wurde, kann zu den Bedingungen des Flex-Tickets nicht storniert werden.
(4) Es steht dem Endkunden frei, zunächst die Erstattung des ersten Kaufes abzuwarten, bevor er über die „Purchase Intent“-Einladung sein Ticket für das andere Infield-Festival kauft.
8. Haftung
8.1 Der Veranstalter haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den Transaktionswert, der im Zusammenhang mit der haftungsauslösenden Transaktion steht. Es besteht grundsätzlich keine Haftung des Veranstalters für Schäden, die auf höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen sind.
8.2 Soweit eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung sinngemäß auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und der Verrichtungsgehilfen des Veranstalters sowie der für den Veranstalter gegenüber dem Endkunden etwaig auftretenden Vertreter Anwendung.
8.3 Sofern infield gegenüber dem Endkunden im Auftrag als Vertreter bzw. als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters tätig wird oder sonst gegenüber dem Endkunden in Erscheinung tritt, gilt Folgendes: infield haftet – außer bei Verletzung etwaiger wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach begrenzt auf den Transaktionswert, der im Zusammenhang mit der haftungsauslösenden Transaktion steht. Es besteht grundsätzlich keine Haftung von infield für Schäden, die auf Höhere Gewalt oder Pflichtverletzungen Dritter zurückzuführen sind.
8.4 Soweit eine Haftung von infield ausgeschlossen oder beschränkt ist, findet dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbeschränkung sinngemäß auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und der Verrichtungsgehilfen von infield sowie der für infield gegenüber dem Endkunden etwaig auftretenden Vertreter Anwendung. infield haftet insbesondere nicht für Schäden aus Ausfall, Absage, Änderung, Verlegung oder Mängel einer Veranstaltung, Insolvenz des Veranstalters, Verlust oder zu spät eingetroffener oder fehlerhafter Hardtickets sowie Einschränkungen der infield-Services.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Diese AGB gehen anderslautenden Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Endkunde vor.
9.2 Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG – UN-Kaufrecht) Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
9.3 Sofern es sich bei dem Endkunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen (i) dem Endkunden und dem Veranstalter der Sitz des Veranstalters und (ii) dem Endkunden und infield.
9.4 Der Endkunde gilt als Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird. Jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt als Unternehmer. Nicht als Verbraucher gilt der Endkunde beim Erwerb von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (i.S.v. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
9.5 Für Endkunden mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union gilt Folgendes:
Der Endkunde sichert zu, dass er unbeschränkt geschäftsfähig ist bzw. über die erforderlichen Vertretungsbefugnisse zum Abschluss dieses Vertrages verfügt.
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr(opens in a new tab) eine Internetplattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Der Veranstalter und infield sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
9.6 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn und soweit sich eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Veranstalter und der Endkunde wirtschaftlich gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
10. Weitere Bestimmungen des Veranstalters
Folgende zusätzlichen Bestimmungen des Veranstalters finden Anwendung:
10.1 Dem Veranstalter bleibt das Recht vorbehalten, den Einlass aus wichtigem Grund (gegen Rückerstattung des Nennwerts der Eintrittskarte) zu verwehren.
10.2 Aus Erwerb und Besitz der Tickets entsteht kein Sitzplatzanspruch.
10.3. Einlass / Sicherheitskontrollen: Einlass zum Orange Blossom Special Festival erhalten ausschließlich Besucher:innen ab 16 Jahren.
Besucher:innen unter 16 Jahren haben nur in Begleitung eines/r Personensorgeberechtigten Zutritt. (*siehe Anhang).
Der Einlass zum Orange Blossom Special Festival ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich. Beim Einlass ist die Karte vorzuzeigen. Eintrittskarten werden am Einlass durch Abriss des Kontrollabrisses entwertet. Es wird im Anschluss ein Eintritts-Kontrollarmband pro Eintrittskarte angelegt. Die zum Eintritt berechtigenden Eintritts-Kontrollarmbänder müssen am Handgelenk getragen und fest verschlossen werden. Sie sind bei jedem Betreten des Konzertgeländes unaufgefordert vorzuzeigen.
Die Besucher:innen willigen in Sicherheitskontrollen seiner/ihrer Bekleidung sowie mitgebrachten Taschen und anderen Behältnissen ein.
10.4 Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung: Grundsätzlich findet die Veranstaltung bei jedem Wetter statt, so lange die Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten können. Die Veranstalter behalten sich jedoch vor, bei witterungsbedingter möglicher Gefährdung der Besucher:innen die Veranstaltung zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen. Über eine evtl. durch Unwetter notwendige Evakuierung bzw. den Abbruch der Veranstaltung entscheiden die Veranstaltungs- und Produktionsleitenden als Vertreter der Veranstalter in Absprache mit den Ordnungsbehörden. Sollte das Orange Blossom Special Festival aus Gründen höherer Gewalt (insbesondere wetterbedingt), behördlicher Anordnungen, zu erwartender gesundheitlicher Gefährdungen (Epidemien, Pandemien o.ä.) oder gerichtlicher Entscheidung beendet, auf einen anderen Termin verlegt oder abgesagt werden müssen, besteht für die Besucher:innen kein Anspruch auf Erstattung des Ticketspreises oder Schadensersatz, es sei denn, den Veranstaltern kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
Die Veranstalter behalten sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und-/oder terminlich zu verlegen, soweit die Durchführung unmöglich oder unzumutbar und zugleich die Verlegung für die Besucher:innen zumutbar ist.
Auf Musikfestivals können Programmänderungen eintreten. Die Veranstalter bemühen sich im Falle der Absage einzelner Künstler:innen um entsprechenden Ersatz, die Ansprüche der Besucher:innen wegen Absagen einzelner Künstler bestehen nicht.
Für die Inhalte der Darbietungen sind allein die auftretenden Künstler:innen verantwortlich.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Einlasszeiten und Konzertzeiten gegebenenfalls zu ändern.
10.5 Hausordnung:
Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln sowie Waffen ist generell untersagt. Bei Nichtbeachtung erfolgt ein Verweis vom Veranstaltungsgelände.
Ton-, Foto- und Videoaufnahmen, abgesehen von zuvor mit den Veranstaltern und-/oder den auftretenden Künstler:innen bzw. ihren Vertretungsberechtigten vertraglich schriftlich fixierten Aufnahmen, welche schriftlich im Vorfeld der Veranstaltung dem Veranstalter vorzulegen sind, sind nicht gestattet.
Die Besucher:innen erklären sich damit einverstanden, u. U. auf Fotos, Audio- und Videoaufnahmen festgehalten zu werden. Jede/r Besucher:in willigt somit unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein in die unentgeltliche Verwendung seines/ihres Bildes und seiner/ihrer Stimme für Sendung und/oder Aufzeichnung von Bild und/oder Ton- sowie Fotografien, die von den Veranstaltern oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden. § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz bleibt unberührt.
Das Mitbringen von Speisen und Getränken (in Glas- oder Kunststoffbehältern, Tetra-Paks und jeglichen anderen Gebinden etc.) auf das Konzertgelände („Infield“) ist untersagt. Leere Kunststoffbehältnisse zur Aufnahme von Gratis-Trinkwasser sind auf dem Konzertgelände gestattet.
Das Mitbringen von Hunden und anderen Tieren ist für das gesamte Veranstaltungsgelände (inkl. Campingareal und öffentliche Räume nach Definition I.1.) untersagt.
Anordnungen des Veranstalters, seiner Vertreter:innen und Erfüllungsgehilfen ist unbedingt Folge zu leisten.
Die Besucher:innen haben sich so zu verhalten, dass die Veranstalter, andere Besucher:innen sowie Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitswege dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, versperrt, verstellt, verhängt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.
Offene Feuer und Feuerwerk (auf dem gesamten Veranstaltungsgelände, also auch auf dem Campingareal und öffentlichen Räumen nach Definition I.1.) sind strengstens untersagt, auf Zuwiderhandlung erfolgt Platzverbot.
Wir bitten darum, die Umwelt sauber zu erhalten und vorhandene Abfallbehältnisse zu benutzen.
Der Veranstalter ist nicht für verlorene oder gestohlene Sachen verantwortlich
Besucher:innen parken ihre Fahrzeuge auf eigene Gefahr. Für das ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeugs sorgt und haftet der/die Besucher:in.
Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung kann die Zutrittsberechtigung für das Orange Blossom Special entzogen werden, der Ticketpreis wird in diesem Fall nicht zurückgewährt.
11. ANHANG / zusätzliche Informationen
I.1 Definition Konzert- bzw. Veranstaltungsgelände: Das Konzertgelände („Infield“) umfasst die Flächen, die für das Bühnenprogramm (Konzert- und Publikumsbereich) genutzt werden, sowie daran angrenzende Backstage-Räume und Verpflegungs- und Handelsbereiche.
Das Veranstaltungsgelände schließt das Konzertgelände mit ein und umfasst außerdem alle Flächen, die für das Camping genutzt werden sowie die öffentlichen Flächen, für die dem Veranstalter seitens der Ordnungsbehörde die Besitzdienerrechte übergeben/übertragen werden. Veranstalter und das von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungspersonal können entsprechend auch auf den genannten öffentlichen Flächen das Hausrecht ausüben und auch dort ggfs. Platzverbote aussprechen.
I.2 Zutrittsberechtigung Der Veranstalter kann den Einlass zum Veranstaltungsgelände u.a. verweigern, wenn:
Der/die Besucher:in keine gültige Eintrittskarte bzw. kein gültiges Kontrollarmband vorweisen kann,
Der/die Besucher:in im Falle einer Alterskontrolle die Vorlage von Legitimationspapieren verweigert,
Der/die Besucher:in Kontrollmaßnahmen der Bekleidung, Taschen o.ä. verweigert,
Der/die Besucher:in erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstiger Rauschmittel steht,
Der /die Besucher:in Waffen, pyrotechnische Gegenstände, Fackeln oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt,
Ein Hausverbot gegen den Besucher/die Besucherin verhängt wurde.
Der/die Besucher:in erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
Der/die Besucher:in im Vorfeld durch rassistische, menschenverachtende, fremdenfeindliche, homophobe oder sexistische Äußerungen oder Verhaltensweisen auffällt oder solche Äußerungen oder Verhaltensweisen erkennbar beabsichtigt.
In diesem Fall hat der/die Besucher:in keinen Anspruch auf die Erstattung des Eintrittspreises.
Das Recht, den Einlass aus weiteren wichtigen Gründen zu verwehren, bleibt vorbehalten. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Teilnahme von Jugendlichen am Festival wird aufgrund des Personensorgerechts – unter Berücksichtigung des Jugendschutzgesetzes – von den Eltern bestimmt. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind (unter 18 Jahren) zu sorgen. Weiterhin gelten die Beschränkungen für die Ausgabe und den Verzehr alkoholischer Getränke und für die Ausgabe von Tabakwaren und das Rauchen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nur in Begleitung ihrer Personensorgeberechtigten oder mit schriftlicher Erlaubnis ihrer Personensorgeberechtigten und in Begleitung eines/einer Erziehungsbeauftragten im Veranstaltungsgelände (inklusiv Campingareal und öffentlicher Raum laut I.1.) aufhalten. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen sich nach 24:00 Uhr nur mit schriftlicher Erlaubnis ihrer Personensorgeberechtigten im Veranstaltungsgelände (inklusive Campingareal und öffentlicher Raum laut I.1.) aufhalten.
Mit der schriftlichen Erlaubnis ist jeweils eine Kopie des Personalausweises des/der Personensorgeberechtigten vorzulegen. Ein entsprechendes Formular steht auf der Homepage des Veranstalters zum Download zur Verfügung. Personensorgeberechtigte und Erziehungsberechtigte haben sich auf Verlangen auszuweisen. All dies gilt für das gesamte Veranstaltungsgelände (laut Definition I.1).